CDU Kreisverband Hamm

  • Schrift vergrößern
  • Schrift vergrößern
  • Standard wiederherstellen
  • Schrift verkleinern
  • Schrift verkleinern
Sie sind hier: Home Service Satzung

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. DruckenE-Mail

Satzung des CDU-Kreisverbandes Hamm

A.  Aufgabe, Name, Sitz                                                                                                       

B.  Mitgliedschaft                                                                                                                  

C.  Gliederung des Kreisverbandes                                                                                   

D.  Organe                                                                                                                           

E.  Vereinigungen und Sonderorganisationen                                                                

F.  Kommunale Fraktionen                                                                                   
G.  Verfahrensordnung
H. Sonstige Bestimmungen                                                                                                     
        

Finanz- und Beitragsordnung

Geschäftsordnung

 

Satzung des Kreisverbandes Hamm im Landesverband Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands


A. Aufgabe, Name, Sitz

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands im Gebiet der Stadt Hamm bilden den Kreisverband Hamm innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Sie wollen das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.

(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landes- verbandes.

(3) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Vereinigungen, Arbeits- kreise, Fachausschüsse und sonstige Einrichtungen

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele und die Mitglied- schaft in der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern.

(4) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. Er hält mit allen Stadtbezirksverbänden und Ortsunionen ständige Verbindung; er unterstützt ihre Arbeit.

(5) Beschlüsse und Maßnahmen der Stadtbezirksverbände und Ortsunionen dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei, Landespartei und der Kreispartei erklärten Grundsätzen stehen.

§ 2 Name

Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Hamm. Seine Stadtbezirksverbände bzw. Ortsunionen führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Kreisverbandes ist Hamm.


B.   Mitgliedschaft 

§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Kreisverband Hamm, kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt. 

(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbun- den weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitglieder- versammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gast- mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. 

(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

§ 5 Aufnahme- und Überweisungsverfahren 

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahme- antrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreis- vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Ortsunion. 

(2) Hat der Bewerber keinen Wohnsitz im Kreisverband, so ist vor seiner Aufnahme der für seinen Wohnsitz zuständige Kreisverband zu hören. 

(3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist an den Landesvorstand weiter- zuleiten. Dieser entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig.

(4) Das Mitglied wird in der Regel in der Ortsunion und in dem Stadtbezirksverband geführt, in der bzw. in dem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.
 

§ 6 Mitgliedsrechte und Pflichten 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. 

(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebiets- verbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereini- gungen werden hierauf nicht angerechnet.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
 

§ 7 Mitgliederbefragung

(1) Mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder kann der Kreis- vorstand eine Mitgliederbefragung beschließen.

(2) Eine Mitgliederbefragung ist durchzuführen, wenn dies schriftlich unter genauer Angabe des Befragungsgegenstandes von mindestens 1/3 der dem Kreisverband angehörenden Ortsunionen oder 10 Prozent der Mitglieder beantragt oder vom Kreisparteitag beschlossen wird.
 

§ 8 Beitragspflicht und Zahlungsverzug

(1) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

(2) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.

(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.

§ 10 Austritt

(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist dem Kreisverband zurückzugeben.

(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 9 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen  

(1) Durch den Kreisvorstand können gegenüber Mitgliedern Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grund- sätze oder Ordnung verstoßen. Die betroffenen Mitglieder sollen zuvor hierzu angehört werden."

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Enthebung von Parteiämtern,

4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.

(3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 12 Parteiausschluss 

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Absatz 4 Parteiengesetz).

(2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungs- gemäßen Pflichten. 

(3) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

1. zugleich einer anderen politischen Partei oder einer gegen die CDU gerichteten Wählergruppe angehört,

2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fern- sehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt, 

3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weiter- gibt,

5. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,

6. wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden ist,

7. als Angestellter der Partei die für ihn geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 13 Zuständigkeiten bei Ausschluss 

(1) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, des Landes- vorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.

(2) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

(3) In Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das Landes- parteigericht in erster Instanz anzurufen.

(4) Alle Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens

Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 14 Zahlungsverweigerung

Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeit- raum trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

§ 15 Gleichstellung von Frauen und Männern

(1) Der Kreisvorstand und die Vorstände der Stadtbezirksverbände und der Ortsver-bände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Kreisvereinigungen und Sonderorganisationen der CDU Hamm sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen. 

(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten min-destens zu einem Drittel beteiligt sein.

(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grund- satz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppen-wahlen zu Parteiämtern auf Kreisverbandsebene in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.

(4) Bei Direktkandidaturen für die Kommunalwahlen ist durch den Vorstand der ent-scheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.

(5) Bei der Aufstellung von Listen für die Kommunalwahlen, soll das vorschlags-berechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidaten sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungs-vorschläge zu benennen, bleibt unberührt.

Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der ent-scheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.

 

C.      Gliederung des Kreisverbandes

§ 16 Organisationsstufen

Die Organisationsstufen des Kreisverbandes Hamm sind:

1. der Kreisverband,

2. die Stadtbezirksverbände,

3. die Ortsunionen.

§ 17    Stadtbezirksverband

(1) Der Stadtbezirksverband ist die Organisation der CDU in den Grenzen eines Stadtbezirkes.

(2) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadtbezirksverbände sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. 

(3) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadtbezirksverbände müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden. 

(4) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Stadtbezirks- verband an die Richtlinien und Beschlüsse des Kreisverbandes gebunden.

(5) Organe des Stadtbezirksverbandes sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 18 Aufgaben des Stadtbezirksverbandes

Der Stadtbezirksverband hat die Aufgaben:

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen,

3. die politische Willensbildung im öffentlichen Leben zu fördern, 

4.  die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten, 

5.  die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten.


§ 19 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den von den Ortsunionen gewählten Delegierten zum Kreisparteitag. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung kann der Stadtbezirksverband als Mitgliederversammlung tagen und die Befugnisse der Delegiertenversammlung ausüben. 

(2) Die Delegiertenversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten und wird durch den Vorstand des Stadtbezirksverbandes einberufen.

Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Delegierten es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

 
§ 20 Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung 

(1) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für: 

1. Beschlussfassung über alle das Interesse des Stadtbezirksverbandes berüh- renden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien der Kommunalpolitik im Stadtbezirk und die Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahl, soweit hierfür nicht übergeordnete Parteiorgane zuständig sind, nach Abstimmung mit dem Kreisverband und nach den jeweils geltenden Verfahrensordnungen, 

2. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes,

3. die Wahl des Vorstandes des Stadtbezirksverbandes. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 46 entsprechend.

 (2) Für die Durchführung der Delegiertenversammlung gelten folgende Verfahrens- regelungen:

1.  Ordentliche Delegiertenversammlungen müssen unter Bekanntgabe der Ta- gesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einberufen werden. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können mit einer Frist von 3 Tagen eingeladen werden.

2. Für alle Ladungsfristen gilt das Datum des Poststempels.

3.  Auch Nichtmitglieder können als Gäste an den öffentlichen Delegierten- versammlungen teilnehmen.

4.  Unabhängig vom Delegiertenmandat ist jedes Mitglied des Stadtbezirksver- bandes antragsberechtigt und kann aktiv an der Antragsberatung teil- nehmen. Das Wahl- und Abstimmungsrecht bleibt jedoch den Delegierten vorbehalten. 

5. Die Anträge zur Behandlung in der Delegiertenversammlung sind spätestens fünf Tage vor dem Tagungstermin dem Vorstand des Stadtbezirksverbandes schriftlich einzureichen. Initiativanträge sind zugelassen. Antragsbegründungen können mündlich vorgetragen werden. Zu den Anträgen können Änderungsanträge während der Beratung gestellt werden. 

6. Während der Beratung können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Sie werden mündlich vorgetragen und begründet.

7. Alle Anträge werden, sobald sie vom Versammlungsleiter zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann der Vorstand des Stadtbezirksverbandes vorschlagen, daß mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.

8. Für die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung, die Durchführung von Abstimmungen und die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 43 - 47 entsprechend.


§ 21 Vorstand des Stadtbezirksverbandes
 

(1) Der Vorstand des Stadtbezirksverbandes besteht mindestens aus:

- dem Vorsitzenden,

- einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Schriftführer,

- zwei Beisitzern.

(2) Jede Ortsunion sollte im Vorstand vertreten sein. 

(3) Der Bezirksvorsteher bzw. sein Stellvertreter, soweit er der CDU angehört, und der Vorsitzende der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

(4) Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes des Stadtbezirksverbandes nicht übersteigen.

(5) Der Vorstand empfiehlt der Vertreterversammlung auf Stadtbezirksebene die Kandidatenliste für die Bezirksvertretung. Er führt die laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung sowie an die Beschlüsse und Weisungen übergeordneter Parteiorgane gebunden.

(6) Der Vorsitzende des Stadtbezirksverbandes hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder gefordert wird.


§ 22 Ortsunionen (Ortsverbände) 
 

(1) Die Ortsunionen sind der Zusammenschluss der Mitglieder in den einzelnen Ortsteilen als unterste Organisationsstufe des Kreisverbandes.

(2) Gründung, Abgrenzung, Zusammenlegung und Auflösung der Ortsunionen sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.

(3) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Ortsunionen müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden. 

(4) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Ortsunion an die Richtlinien und Beschlüsse des Kreisverbandes gebunden. 

(5) Organe der Ortsunion sind die Hauptversammlung und der Vorstand.


§ 23 Zuständigkeiten der Ortsunionen 

Die Ortsunionen haben die Aufgabe:

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen,

3. die politische Willensbildung im öffentlichen Leben zu fördern,

4. die Bildungsarbeit der CDU auf örtlicher Basis durchzuführen,

5. Mitgliedsbeiträge einzuziehen und an den Kreisverband weiterzuleiten, soweit die Zahlungen nicht unmittelbar an den Kreisverband erfolgen,

6. den Kreisverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane auszuführen,

7. dem Stadtbezirksverband bzw. dem Kreisverband Vorschläge zu machen für die Wahl von Mandatsträgern und deren Arbeit zu unterstützen,

8. vor Wahlen eigene Werbemaßnahmen durchzuführen und die Aktionen des Kreis- und Stadtbezirksverbandes zu unterstützen,

9. den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern.


§ 24 Hauptversammlung 

(1) Die Hauptversammlung tritt als Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Die Hauptversammlung ist zuständig für:

1. Die Beschlussfassung über alle das Interesse der Ortsunion berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richt- linien örtlicher Kommunalpolitik, soweit hierfür nicht übergeordnete Partei- gliederungen zuständig sind. Die Entscheidungsfreiheit der Mandatsträger wird dadurch nicht angetastet. 

2. Die Wahl der von den Ortsverbänden für den Kreisparteitag zu wählenden Delegierten und für die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlung in Ausführung der Wahlgesetze des Bundes und des Landes NW, gemäß Verfahrensordnung der CDU Nordrhein-Westfalen.

3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes, einschließlich des Berichtes über den Anteil von Frauen und jungen Mitgliedern (bis 35 Jahre) an der Mitglied- schaft der Ortsunion und die Beteiligung von Frauen und jungen Mitgliedern an den Funktionen und Ämtern in der Ortsunion, sowie die Entlastung des Vorstandes. 

4. Die Wahl des Vorstandes der Ortsunion. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 46 entsprechend.

5. Die Vorbereitungen von Entscheidungen, die vom Stadtbezirksverband zu treffen sind, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl von Kandidaten zur Bezirksvertretung.

6. Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl von Kandidaten zum Rat der Stadt.

(3) Für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, die Durchführung von Abstimmungen, und die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 43 - 47 entsprechend.

(4) Die Mitglieder sind zur Hauptversammlung schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.

Zu außerordentlichen Hauptversammlungen kann mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(5) Jedes Mitglied der Ortsunion ist antragsberechtigt und kann an der Antrags- beratung aktiv teilnehmen. Antragsbegründungen können mündlich vorgetragen werden. Zu diesen Anträgen können Änderungsanträge zur Beratung gestellt werden.

(6) Während der Beratung können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Sie werden mündlich vorgetragen und begründet.


§ 25 Vorstand der Ortsunion
 

(1) Der Vorstand der Ortsunion besteht mindestens aus:

- dem Vorsitzenden,

- einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Schriftführer,

- zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Haupt- versammlung sowie an die Beschlüsse und Weisungen übergeordneter Partei- organe gebunden. 

(3) Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder gefordert wird.

§ 26 Kandidatenaufstellung 

Die Aufstellung der Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften, den Landtag, den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament regelt sich nach den Verfahrensordnungen, die Bestandteil der Landessatzung der CDU Nordrhein-Westfalen sind.

§ 27 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl 

Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkartei.

§ 28 Unterrichtungsrecht des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadtbezirks- verbände und der Ortsunionen unterrichten.

§ 29 Eingriffsrechte des Kreisvorstandes:

Erfüllen die Stadtbezirksverbände bzw. Ortsunionen die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das erforder- liche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen, der vorüber- gehend die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt.
 

§ 30 Weisungsrecht des Kreisvorstandes, Landesvorstandes und des Generalsekretärs der Christlich Demokratischen Union Deutschlands 

(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen sind die Stadtbezirks- verbände und Ortsunionen, die Vereinigungen und Sonderorganisationen an die Weisungen des Kreisvorstandes gebunden, der hierbei vom Kreisgeschäftsführer vertreten wird.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zu den Wahlen für den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament sowie zum Landtag NRW sind die nachgeordneten Gebietsverbände, die Vereinigungen und Sonderorgani- sationen der CDU an die Weisungen des Generalsekretärs der CDU Deutschlands, bzw. des Generalsekretärs der CDU NRW gebunden.


D.      Organe


§ 31 Kreisparteiorgane 

Die Organe des Kreisverbandes sind:

1. Der Kreisparteitag

2. Der Kreisvorstand


§ 32 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.

(2) Dem Kreisparteitag gehören stimmberechtigt an:

1. die von den Ortsunionen gewählten Delegierten,

2. je zwei Vertreter der Vereinigungen, die von deren Kreisversammlungen in geheimer Wahl gewählt worden sind. Der EAK entsendet einen Delegierten, der in geheimer Wahl von der Kreistagung des EAK gewählt worden ist.

3. die Mitglieder des Kreisvorstandes.

(3) Die Ehrenvorsitzenden, die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages von Nordrhein-Westfalen, des Stadtrates, des Kreisparteigerichtes sowie die Rechnungsprüfer nehmen mit beratender Stimme teil. 

(4) Auch Nichtmitglieder können als Gäste an den öffentlichen Kreisparteitagen teilnehmen.

(5) Die Ortsunionen entsenden auf je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die auf Grund der Beitragszahlung an den Kreisverband nach- gewiesene Mitgliederzahl. Stichtag für die Errechnung der Delegierten ist jeweils das vorletzte Quartalsende vor dem Parteitag.

(6) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Der Kreisvorstand kann in begründeten Fällen beschließen, den Kreisparteitag als nichtöffentliche Sitzung durchzuführen. 

(7) Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand einberufen. Der Kreisvorstand muss unter Beachtung der Ladungs-fristen einberufen werden, wenn 1/3 der dem Kreisverband angehörenden Ortsunionen oder 20 % der Delegierten dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tages ordnungspunkte verlangen.


§ 33 Zuständigkeiten des Kreisparteitages 

(1) Der Kreisparteitag ist zuständig für:

1. Beschlussfassung über die Politik des Kreisverbandes,

2. Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes, einschließlich der Finanz- und Beitragsordnung sowie über die Geschäftsordnung (GO),

3. Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes, 

4. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes sowie der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hamm,

5. Entlastung des Kreisvorstandes,

6. Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag der CDU Deutschlands,

7. Wahl der Delegierten zum Landesparteitag der CDU NRW,

8. Wahl des Vorsitzenden und von zwei weiteren ordentlichen sowie drei stell- vertretenden Mitgliedern des Kreisparteigerichtes,

9. Wahl von drei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

(2) Der Kreisparteitag ist berechtigt, auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehren- vorsitzende auf Lebenszeit zu wählen.

§ 34 Zusammensetzung des Kreisvorstandes 

(1) Dem Kreisvorstand gehören an:

- Kreisvorsitzender

- zwei stellvertretende Kreisvorsitzende

- Kreisschatzmeister

- Schriftführer

- acht Beisitzer 

(2) Kraft Amtes gehören dem Kreisvorstand mit Stimmrecht an:

- der Kreisgeschäftsführer

- der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister, soweit er der CDU angehört

- der Vorsitzende der Stadtratsfraktion 

(3) Die Ehrenvorsitzenden, die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages NW, des CDU-Bundes-, Landes- und

Bezirksvorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil, soweit sie nicht bereits dem Kreisvorstand angehören. 

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
 

§ 35 Geschäftsführender Kreisvorstand 

Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der dringlichen Vorstandsgeschäfte bildet der Kreisvorstand aus seiner Mitte den geschäftsführenden Kreisvorstand. Ihm gehören der Kreisvor- sitzende, die zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der Kreisschatzmeister, der Schriftführer, der Kreisgeschäftsführer sowie der Vorsitzende der CDU-Stadtrats-fraktion an. Getätigte dringliche Geschäfte bedürfen der Genehmigung des Kreis- vorstandes.


§ 36 Zuständigkeiten des Kreisvorstandes
 

(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Er ist an die Beschlüsse des Kreis- parteitages sowie an die Beschlüsse und Weisungen übergeordneter Parteiorgane gebunden. Ihm obliegt insbesondere:

1. Die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreis- verbandes einschließlich der Koordinierung aller Unterorganisationen,

2. die Vorbereitung der Kreisparteitage und die Durchführung der von den Kreis-parteitagen gefassten Beschlüsse,

3. die Förderung der Stadtbezirksverbände, der Ortsunionen, der Vereinigungen sowie der Sonderorganisationen des Kreisverbandes,

4. die Vorbereitung der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zum Stadtrat; für diese Wahlen macht er Kandidatenvorschläge an die Vertreterveramm- lungen. Dabei hat er insbesondere auf regionale Ausgewogenheit und sozio- logischen Ausgleich zu achten,

5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kreisverbandes,

6. Wahl des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesverband,

(2) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Er kann sich von seinen Stellvertretern oder einem zuständigen Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes vertreten lassen.

Der Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen der Kreispartei. Er kann ein Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.

(3) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter oder ein anderes von ihnen beauftragtes Mitglied des Kreisvorstandes haben das Recht, an allen Versamm- lungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen. Er muß jederzeit gehört werden.

(4) Im Übrigen regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst.

 
§ 37 Fachausschüsse/Arbeitskreise/ 

(1) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der Partei- arbeit Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestimmt ihre Aufgaben. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Kreisvorstand kann die Fachausschüsse und Arbeitskreise jederzeit auflösen.

(2) In den Fachausschüssen und in den Arbeitskreisen kann auch mitarbeiten, wer nicht der CDU angehört.

(3) Die Leitung der Arbeitskreise und Fachausschüsse wird durch den CDU-Kreis- vorstand eingesetzt.

(4) Der Kreisvorstand kann die Betreuung der kommunalpolitischen Arbeitskreise auf den Kreisvorstand der Kommunalpolitischen Vereinigung (KPV) übertragen.


§ 38 Vorsitzendenkonferenz

(1) Zur Beratung von politischen und organisatorischen Fragen tritt mindestens zweimal jährlich die Vorsitzendenkonferenz des Kreisverbandes zusammen.

Ihr gehören an:

- die Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände,

- die Vorsitzenden der Ortsunionen

- die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen

- die Vorsitzenden der Kreisfachausschüsse und Arbeitskreise.

(2) Die Vorsitzendenkonferenz wird vom Kreisvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Sie tagt gemeinsam mit dem Kreisvorstand. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Ortsunionen die Einberufung verlangt.


E.      Vereinigungen und Sonderorganisationen

§ 39 Kreisvereinigungen  

Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:

1. Junge Union

2. Frauen-Union

3. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft

4. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV)

5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung

6. Senioren-Union

7. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung


§ 40 Zuständigkeiten der Vereinigungen
 

(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen (Junge Generation, Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, ältere Generation) zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsen- tierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

(2) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der Partei entsprechen. Sie haben eine eigene Satzung entsprechend § 39, Abs. 2 Bundesstatut, die - wie auch alle Änderungen der Satzung- der Genehmigung durch den jeweiligen Landesvorstand bedarf. 

(3) Die Vereinigungen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

(4) Die Geschäfte der Vereinigungen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt.

§ 41 Sonderorganisationen

Im Kreisverband bestehen als Sonderorganisationen:

- Evangelischer Arbeitskreis (EAK),

- Kreisagrarausschuss.


F.      Kommunale Fraktionen

§ 42 Mitglieder der CDU-Fraktionen 

(1) Die Mitglieder der CDU-Fraktionen in den kommunalen Vertretungskörper- schaften des Kreisgebietes sollen sich nach den kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU richten. Jeder Kandidat muss Mitglied der CDU sein und wird nach seiner Wahl Mitglied der KPV.

(2) Jeder Kandidat ist besonders verpflichtet:

1. sich im Sinne der CDU einzusetzen,

2. sich auch nach seiner Wahl aktiv in der Partei zu betätigen,

3. im Falle seines Ausscheidens aus der CDU der Erwartung zu entsprechen, sein Mandat innerhalb eines Monats niederzulegen.

§ 43 Abstimmungen mit Kreisvorstand

(1) Die Fraktionen sollen dem Kreisvorstand regelmäßig über wichtige Angelegen- heiten ihrer Arbeit berichten. 

(2) Alle wichtigen und grundsätzlichen Beschlüsse und Maßnahmen auf kommunal- politischen Gebiet sind mit dem Kreisvorstand abzustimmen.

(3) Der Kreisvorsitzende sowie der Kreisgeschäftsführer sind zu allen Sitzungen der Ratsfraktion einzuladen. Der Vorsitzende des Stadtbezirksverbandes sowie der Kreisgeschäftsführer sind zu allen Sitzungen der Stadtbezirksfraktionen einzuladen.
 

G.     Verfahrensordnung 

§ 44 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschluss- unfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 45 Erforderliche Mehrheiten 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages und der Hauptversammlung notwendig.

§ 46 Abstimmungsarten

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.

(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.

§ 47 Durchführung von Wahlen 

(1) Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Kreisvorstandes und der Delegierten zum Landes- und Bundesparteitag der CDU sind der Kreisvorstand, die Stadtbezirks-

vorstände, die Ortsunionsvorstände, die Kreisvorstände der Vereinigungen und Sonderorganisationen. Vorschläge für die vorgenannten Wahlen, die nach Maßgabe der Ausschreibung für den Kreisparteitag rechtzeitig eingehen, werden in alphabe- tischer Reihenfolge auf einen für den Wahlgang vorgesehenen Stimmzettel auf- genommen, der dem Kreisparteitag vorgelegt wird.

(2) Das Recht der stimmberechtigten Teilnehmer des Kreisparteitages, weitere Kandidatenvorschläge zu machen, bleibt hiervon unberührt.

Die so vorgeschlagenen Kandidaten werden, in der durch das Tagungspräsidium benannten alphabetischer Reihenfolge, handschriftlich im Stimmzettel nachgetragen.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den Bundes- und Landesparteitag sowie die Mitglieder der Vertreterversammlungen werden geheim durch Stimmzettel gewählt.

(4) Der Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Schriftführer sind einzeln zu wählen; sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.

(5) Die Wahl der zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden erfolgt in einem Wahl- gang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Stellvertreter angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Stellvertreter zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl. Erhalten mehr als zwei Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die beiden Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.

Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit.

(6) Die Wahl der Beisitzer des Kreisvorstandes erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Kreisvorstandsmitglieder angekreuzt sind, sind ungültig.

Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des Kreis- vorstandes zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig.

Gewählt sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl, wobei ebenfalls die einfache Mehrheit genügt.

(7) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbandes zum Bundesparteitag und Landesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang. Der Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens 3/4 der zu wählenden Delegierten angekreuzt sind, sind ungültig.
Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Delegierte zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Delegierten und Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenden Stimmen.
Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte.
Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.

(8) Alle sonstigen Wahlen können per Handzeichen oder mit der erhobenen Stimm- karte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung dagegen steht. 

(9) Die Vorschriften der §§ 43 bis 46 gelten sinngemäß für die Abstimmungen und die Wahlen in allen Parteigremien der regionalen Organisationsstufen, der Vereini- gungen und Sonderorganisationen im Kreisverband.


§ 48 Sitzungsniederschriften 

Über die Sitzungen der Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie sollen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer, Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 49 Ladungsfristen  

(1) Ordentliche Kreisparteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einberufen werden. Außerordentliche Partei- tage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Ordentliche Kreisparteitage sollen den Mitgliedern des Kreisverbandes zwei Monate vorher durch Rundschreiben (CDU intern) bekanntgegeben werden. 

(2) Der Kreisvorstand ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. In Eilfällen kann er mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Tagen einberufen werden.

(3) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.

§ 50 Anträge 

(1) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens 10 Tage vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Der Kreis- vorstand hat das Recht, die Antragsfrist zu verlängern.

Die Anträge müssen kurz gefasst und auf das Wesentliche beschränkt sein. Antrags- begründungen können während des Parteitages mündlich vorgetragen werden.

(2) Antragsberechtigt sind:

1. der Kreisvorstand

2. jeder Stadtbezirksvorstand

3. jeder Ortsunionsvorstand

4. jede Vereinigung und Sonderorganisation auf Kreisebene

5. die vom CDU-Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise und Fachausschüsse

6. jedes Mitglied des Kreisverbandes

(3) Der Kreisvorstand kann auch Organisationen und einzelne Personen auffordern, Anträge zum Kreisparteitag einzubringen. 

(4) Anträge, die fristgemäß bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sind, gelten als Hauptanträge und werden dem Kreisparteitag als Drucksache vorgelegt.

(5) Hauptanträge können außerdem aus der Mitte des Kreisparteitages als Initiativ- anträge eingebracht werden, wenn sie von mindestens 10 antragsberechtigten Kreisparteitagsteilnehmern durch Unterschrift unterstützt werden und für die der Grund der Antragstellung erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten bzw. bekanntgeworden ist.

(6) Abänderungs- und Zusatzanträge, die sich auf die Erweiterung, Beschränkung oder Änderung eines Hauptantrages richten, können auch während der Beratung mündlich gestellt werden; sie müssen vor der Abstimmung der Tagungsleitung schriftlich vorgelegt werden.

§ 51 Wahlperioden, Amtsbezeichnungen 

(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

(2) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitglieder endet

1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,

2. mit der Amtsniederlegung,

3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regel- mäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahl gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit 

(4) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.


H.      Sonstige Bestimmungen

§ 52 Kreisparteigericht

(1) Das Kreisparteigericht besteht aus 3 ordentlichen und mindestens 2 stellver- tretenden Mitgliedern. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Mitglieder des Kreisparteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter dürfen weder einem Parteivorstand angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei oder zu einem Gebietsverband stehen, noch von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichtes sein.

(3) Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.

(4) Die ordentlichen und stellv. Mitglieder des Kreisparteigerichtes werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von 4 Jahren gewählt.

(5) Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichtes ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen des Vorsitzenden des Kreispartei- gerichts. Dieser bestimmt einen geeigneten Protokollführer. 

(6) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichtes und das Verfahren ergeben sich, soweit nicht in den Satzungen der CDU geregelt, aus der Parteigerichtsordnung.

§ 53 Finanzierung der Aufgaben im Kreisverband 

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

(2) Dem Kreisverband obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge.

(3) Zur Beratung und Koordinierung der Finanzierungsarbeit kann der Kreisschatz- meister die Kassierer bzw. Schatzmeister der Stadtbezirks- und Ortsverbände sowie der Kreisvereinigungen zu einer Konferenz einberufen.

(4) Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 54 Finanzwirtschaft der Kreispartei 

(1) Einnahmen und Ausgaben der Kreispartei müssen für einen Zeitraum von vier Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirt- schaft der Kreispartei folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haus- haltsführung. Der Kreisschatzmeister und der Kreisgeschäftsführer haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Der Haushaltsplan wird vom Kreisschatzmeister und vom Kreisgeschäftsführer aufgestellt und vom Kreisvorstand verabschiedet. Die Durchführung obliegt dem Kreisschatzmeister und dem Kreisgeschäftsführer.

(3) Der Kreisschatzmeister und Kreisgeschäftsführer sind berechtigt, zur Finan- zierung der planmäßigen Ausgaben nach Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes Kassenkredite aufzunehmen; diese sind spätestens bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen. Andere Kredite bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.

(4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Kreisverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Kreispartei ist im Rechenschaftsbericht Rechenschaft zu geben.

(5) Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung (FBO).


§ 55 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 56 Haftung für Verbindlichkeiten

(1) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldne- risch nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.

(2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivor- stände oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter gilt § 831 BGB.
 

§ 57 Geschäftsführung 

(1) Die Geschäfte des Kreisverbandes, einschl. der Stadtbezirksverbände bzw. Ortsunionen, werden durch die Kreisgeschäftsstelle geführt.

(2) Die Leitung der Kreisgeschäftsstelle obliegt dem hauptamtlichen Kreisgeschäfts- führer, der vom Landesverband angestellt wird und dem Kreisvorstand verantwort- lich ist.

(3) Der Kreisgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt. (§ 30 BGB). 

(4) Der Kreisgeschäftsführer kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreis- verbandes, der Stadtbezirksverbände, der Ortsunionen, Vereinigungen, Arbeits- kreise und Fachausschüsse teilnehmen.

§ 58 Protokollpflicht 

Über die Sitzung der Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmung und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Kreisgeschäfts- stelle zu übersenden, wo sie für alle Mitglieder einsehbar sind.

§ 59 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages. 

(2) Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung durch. 

(3) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel. 

(4) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so gestaltet sein, dass das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder " Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim. 

(5) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder des Stadtbezirksverbandes oder der Ortsunionen, zu denen alle stimm- berechtigten Mitglieder 10 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Beschlus- ses des Kreisparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende des Stadtbezirksver- bandes bzw. der Ortsunion und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Stadtbezirksverbandes bzw. Ortsunion. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.

(6) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.

(7) Der Beschluss des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbandes aus- sprechen.
 

§ 60 Vermögen bei Auflösung 

Das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes gehen im Falle der Auflösung an den Landesverband.

Das Vermögen darf nur zu partei- oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

§ 61 Satzungsänderungen 

(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden.

(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekanntgeben werden.


§ 62 Widerspruchfreies Satzungsrecht

Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Landessatzung und des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.  

Die vom Kreisparteitag beschlossene Satzung und deren Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesvorstand.
Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestim- mungen, das Statut oder die Landessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Satzungsbeschlüsse beim Landesverband zu erfolgen.


§ 63 Inkrafttreten 

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 23. April 1996 beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Satzung wurde zuletzt auf Beschluss des Kreisparteitages am 14. Februar 2002 geändert.


Finanz- und Beitragsordnung (FBO) des CDU-Kreisverbandes Hamm

§ 1 Verantwortung 

(1) Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Kreisverband Hamm - kurz Kreisverband genannt -.

(2) Für die Verwaltung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes, die Führung der laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kassengeschäfte, die Rechtmäßigkeit der Ausgaben, die laufende Rechnungskontrolle und die Buchführung ist der Kreis- geschäftsführer zuständig und verantwortlich. Er unterrichtet den Kreisvorstand über alle wichtigen Finanz- und Beitragsfragen.

(3) Der Kreisschatzmeister ist befugt, Einsicht in die Finanzgeschäfte des Kreis- verbandes zu nehmen und sich von der Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen.

§ 2 Haushaltsplan 

(1) Der Haushaltsplan wird zu Beginn des Geschäftsjahres vom Kreisvorstand nach § 53 (2) der Kreissatzung beschlossen.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand im Rahmen des vom Kreisvorstand beschlossenen Haushaltsplanes.

§ 3 Finanzbericht  

Der Finanzbericht des Kreisverbandes wird dem Kreisparteitag vom Kreisschatzmeister, vertretungsweise vom Kreisgeschäftsführer erstattet.

§ 4 Finanzmittel

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes, seiner Untergliederungen, Ver-einigungen und Sonderorganisationen erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: 

1. Beiträge der Mitglieder,

2. Sonderbeiträge der Mitglieder, die aufgrund eines Vorschlages der Partei poli- tische Mandate, Sitze in Leitungs- und Aufsichtsgremien oder andere politisch begründete Führungspositionen bekleiden,

3. Einnahmen aus Vermögen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Dienstlei- stungen etc.,

4. Spenden,

5. Kredite nach § 53 (3) der Satzung,

6. Wahlkampfkostenerstattung nach § 8 der FBO des Landesverbandes,

7. Sonstige Einnahmen


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat persönlich regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages ergibt sich durch Selbsteinschätzung entsprechend der vom Bundes- parteitag der CDU beschlossenen Beitragsstaffel.

(2) Der Mindestbeitrag beträgt 5 Euro pro Monat. Für Hausfrauen, Schüler, Stu-denten, Bundeswehrsoldaten, die ihren Wehrdienst ableisten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisvorstand auf Antrag des Mitglieds eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen.

(3) Für die Durchführung der in § 23 der Satzung aufgeführten Aufgaben wird den Ortsunionen 15 % des Beitragsaufkommens als Zuschuss vom Kreisverband rück- vergütet. Auf Mitgliedsbeiträge, die niedriger als der Mindestbeitrag sind, erhalten die Ortsunionen keine Rückvergütung.

§ 6 Sonderbeiträge von Mandats- und Amtsträgern. 

(1) Mandats- und Amtsträger entsprechend § 4, Satz 2 sind verpflichtet, Sonder- beiträge an den Kreisverband abzuführen. Der persönliche Mitgliedsbeitrag bleibt davon unberührt.

(2) Die Höhe der Sonderbeiträge für Mandatsträger in Europa, Bund und Land bleibt einer individuellen Vereinbarung zwischen den Mandatsträgern und dem geschäfts- führenden Kreisvorstand vorbehalten. Dabei ist von dem vom Landesverband vorgeschlagenen Mindestsätzen auszugehen.

(3) Die Höhe der Sonderbeiträge für die übrigen Mandatsträger und Amtsträger wird vom Kreisvorstand festgelegt. Sie hat sich an der Höhe der dem einzelnen Mandats- träger zustehenden Aufwandsentschädigung zu orientieren.

(4) Die für die Aufstellung der Kandidaten zuständigen Gremien stellen sicher, dass sich jeder Kandidat vor seiner Nominierung schriftlich verpflichtet, die festgelegten Sonderbeiträge an den Kreisverband abzutreten.

§ 7 Einzug der Beiträge 

(1) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Einzugsermächtigung oder per Dauerauftrag auf ein Konto des Kreisverbandes.

(2) Für den Beitragseinzug ist der Kreisverband zuständig. In begründeten Einzel- fällen kann er Untergliederungen damit beauftragen, die Beiträge einzuziehen. Die Untergliederungen müssen dabei sicherstellen, dass alle Beiträge lückenlos erfasst, abgerechnet und auf ein Konto des Kreisverbandes eingezahlt werden.

(3) Für den Einzug von Sonderbeiträgen an den Kreisverband trifft der geschäfts- führende Kreisvorstand die entsprechenden Vorkehrungen.


§ 8 Spenden

(1) Die Partei ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Alle Spenden sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vom Kreisverband einzunehmen. Spenden, die den Untergliederungen zugehen, sind unverzüglich mit genauer und vollständiger Anschrift des Spenders an den Kreisverband weiterzuleiten.

(2) Beitrags- und Spendenquittungen werden nur von der Kreisgeschäftsstelle ausgestellt und sind entsprechend der FBO zu unterzeichnen.

(3) Die Ortsunionen erhalten von allen Spenden, die sie dem Kreisverband vermittelt haben, eine Rückvergütung in Form eines Zuschusses.

Die Höhe der Rückvergütung beträgt

bei Spenden bis Euro 125       80%

bei Spenden bis Euro 250       50%

bei Spenden bis Euro 500      30%

bei Spenden über Euro 500     20%

Gehen innerhalb eines Geschäftsjahres mehrere Spenden von derselben Person ein, so ist die Summe der Spenden für die Berechnung der Rückvergütung zugrunde zu legen.

(4) Über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 3 entscheidet im Einzelfall der geschäftsführende Kreisvorstand.

§ 9 Wirtschaftliche Betätigung 

(1) Soweit wirtschaftliche Betätigungen im Rahmen der Parteiarbeit anfallen, sind alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben gesondert in den Büchern zu erfassen.

(2) Soweit die nach den Steuergesetzen geltenden Freigrenzen in einem Geschäfts- jahr überschritten werden, ist jede Gliederung, Vereinigung und Sonderorganisation selbst für die gesetzmäßige Versteuerung und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung verantwortlich.

(3) Steuersubjekt ist die Gliederung, Vereinigung oder Sonderorganisation, die unter eigenem Namen auftritt und handelt.

§ 10 Buchführungs- und Nachweispflicht 

(1) Die Ortsunionen und Vereinigungen können unter voller Aufsicht des Kreisver- bandes über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine eigene Kasse führen. Diese werden als Teilpläne in die Jahresrechnung des Kreisverbandes integriert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlungen der Ortsunionen innerhalb eines Stadtbezirksverbandes können die Kassen auch auf der Ebene des Stadtbezirks geführt werden.

(2) Die Gliederungen sind zum ordentlichen, sachgerechten Nachweis der Ein- nahmen, Ausgaben und des Vermögens verpflichtet. Die von der Bundespartei, dem

Landesverband und dem Kreisverband erlassenen Vorschriften zur Rechnungs- legung, über einheitliche Abrechnung, Buchführung, Kontierung usw. sind zu beachten. Das gilt auch für die Kreisvereinigungen und ihre Untergliederungen.

(3) Die Rechnungsunterlagen sind gemäß § 28 Parteiengesetz sechs Jahre aufzu- bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 11 Rechenschaftsbericht 

(1) Der Rechenschaftsbericht der Ortsunionen bzw. Stadtbezirksverbände sowie der Kreisvereinigungen ist nach den Vorschriften des § 24 des Parteiengesetzes und den hieraus abgeleiteten Mustervordrucken der Bundespartei und des Landesver- bandes aufzustellen.

(2) Die Gliederungen haben ihren jährlichen Rechenschaftsbericht bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem Kreisverband einzureichen.

(3) Der Kreisverband legt den Rechenschaftsbericht bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband vor. Dieser lässt den Rechenschaftsbericht von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen (§ 23 (2) des Parteiengesetzes)

(4) Die Jahresrechnungen des Kreisverbandes, der Stadtbezirksverbände, Orts- unionen sowie der Kreisvereinigungen sind außerdem durch den vom jeweiligen Parteitag bzw. von den Mitgliederversammlungen gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Rechenschaftsberichte über die Verwendung der Etatmittel daraufhin zu prüfen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll vorgenommen und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Prüfbericht ist mindestens auf dem Parteitag bzw. der Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen vorzutragen.

§ 12 Unterschriftsberechtigung 

(1) Unterschriftsberechtigt für den Zahlungsverkehr sind:

1. für den Kreisverband

            - der Kreisvorsitzende

            - der Kreisschatzmeister

            - der Kreisgeschäftsführer

2. für Stadtbezirksverbände, Ortsunionen und Vereinigungen mit Kassenführung

            - der Vorsitzende

            - der Schatzmeister/Kassierer

            - ein weiteres Vorstandsmitglied

Es sind immer zwei Unterschriften erforderlich.

(2) Die Bankkonten sind unter einer offiziellen Bezeichnung, die eine eindeutige Zuordnung zulässt, zu führen, z. B. "CDU Kreisverband, Ortsunion Hamm - N.N.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Finanzordnung wurde vom Kreisparteitag am 23. April 1996 beschlossen und tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 unter Aufhebung der bis- herigen Finanz- / und Beitragsordnung in Kraft.


Geschäftsordnung für Kreisparteitage der CDU im Kreisverband Hamm


§ 1 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung
 

Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Kreisparteitages bestimmt der Kreisvorstand im Rahmen der Kreissatzung.

§ 2 Eröffnung des Kreisparteitages

 Der Kreisvorsitzende eröffnet den Kreisparteitag und läßt auf Vorschlag des Kreisvorstandes eine Tagungsleitung wählen.

§ 3 Tagungsleitung

(1) Der Kreisparteitag wählt eine Tagungsleitung, die aus dem Tagungsleiter, einem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern besteht.

(2) Der Tagungsleiter führt die Verhandlungen des Kreisparteitages. Die Tagungs- leitung ist nur an die Bestimmungen der Satzung der CDU und dieser Geschäfts- ordnung gebunden. 

(3) Die Tagungsleitung entscheidet im Zweifelsfalle durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder über die geschäftsordnungsgemäße Behandlung strittiger Verhandlungs- gegenstände.

§ 4 Tagesordnung

(1) Der amtierende Tagungsleiter stellt die vom Kreisvorstand vorgeschlagene Tagesordnung dem Kreisparteitag zur Diskussion und Abstimmung.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bzw. auf Änderung der Reihenfolge der zu behandelnden Punkte müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. 

(3) Anträge auf Vertagung bestimmter Tagesordnungspunkte können jederzeit gestellt werden.

§ 5 Mandatsprüfungskommission, Stimmzählkommission, Antragskommission

(1) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag eine Mandats- prüfungskommission, die ermittelt, ob :

1. die Einberufung des Kreisparteitages ordnungsgemäß erfolgt ist,

2. die Kreisparteitagsteilnehmer mit den entsprechenden Mandaten ausgestattet sind,

3. der Kreisparteitag beschlussfähig ist. 

(2) Der Sprecher der Kommission berichtet dem Kreisparteitag über das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Prüfung.
Der Bericht soll auch eine Übersicht über die Zahl der eingeladenen Delegierten und der erschienenen Delegierten enthalten.

(3) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag eine Stimmzähl- kommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt. 

(4) Der Kreisvorstand bestellt eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Kreisparteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist auch berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem Kreisparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen. Der Kreisparteitag kann die vom Kreisvorstand bestellte Antragskommission um weitere Mitglieder ergänzen.

§ 6 Allgemeine Verhandlungsführung, Wortmeldungen

(1) Der amtierende Tagungsleiter ruft die Verhandlungspunkte auf und erteilt zunächst dem Berichterstatter, Referenten oder Antragsteller das Wort.

(2) Nach der Eröffnung der Aussprache erteilt er das Wort in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldung. 

(3) Den Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstandes sowie den Mitgliedern der Antragskommission ist außer der Reihe das Wort zu erteilen.

(4) Die Redezeit kann vom amtierenden Tagungsleiter bis auf 5 Minuten, bei Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf 3 Minuten begrenzt werden.

(5) Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Tagungsleiter zur Sache zu rufen. Nach zweimaliger vergeblicher Mahnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.

 
§ 7 Sachanträge

Bei der Beratung über die vorliegenden Anträge ist zunächst jeweils die Stellung- nahme der vom Kreisvorstand eingesetzten Antragskommission zu hören. Die Stellungnahme soll eine Empfehlung über die weitere Behandlung der zur Diskus- sion stehenden Anträge beinhalten.
Die Empfehlung gilt für die Abstimmung (§ 9(1)) grundsätzlich als der "weitergehender Antrag".

§ 8 Geschäftsordnungsanträge

(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden:

a) auf Begrenzung der Redezeit,

b) auf Schluss der Debatte,

c) auf Schluss der Rednerliste,

d) auf Übergang zur Tagesordnung,

e) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,

f) auf Verweisung an andere Gremien,

g) auf Schluss der Sitzung. 

(2) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.

(3) Gäste können keine Geschäftsordnungsanträge stellen.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

(1) Über Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:

1. Empfehlung der Antragskommission

2. weitergehende Anträge, bei deren Annahme alle zugehörenden Anträge ent- fallen,

3. Änderungs- und Ergänzungsanträge,

4. Hauptanträge. 

(2) Enthaltungen werden bei der Stimmenzählung festgestellt; sie brechen nicht eine sonst vorhandene Einstimmigkeit.


§ 10 Rederecht

Redeberechtigt auf dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder. Die Tagungsleitung kann auch Gästen, die nicht Mitglied der CDU sind, das Wort erteilen.

Einstimmig beschlossen vom Kreisparteitag am 23.04.1996
Geändert durch Beschluss des Kreisparteitages am 14.02.2002

 

Satzung des CDU-Kreisverbandes Hamm

 
© CDU Kreisverband Hamm 2012